Der Bundesrat hat verschiedene Anpassungen im Veterinärbereich beschlossen, welche ab 1. März 2018 in Kraft treten. Durch diese Massnahmen wird unter anderem der Verkauf von illegal importierten Hunden erschwert.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Januar 2018 verschiedene Anpassungen in Verordnungen im Veterinärbereich beschlossen, welche ab dem 1. März 2018 in Kraft treten. Betroffen sind unter anderem die Tierschutzverordnung (TSchV). Hier die wichtigsten Anpassungen, welche den Umgang mit Tieren fördern:
Massnahmen gegen den illegalen Hundehandel
Heute können Tierhändler in der Schweiz ihre Hunde unter einem Nicknamen online verkaufen. Dies begünstigt einen skrupellosen und betrügerischen Welpen- und Tierhandel. Dabei werden die Tiere unter schlechten Umständen gezüchtet und des Geldes wegen an den erst Besten verkauft. Mit einer Revision der Tierschutzverordnung wird dies künftig nicht mehr möglich sein. Anbieter von Hunden müssen ab dem 1. März in Verkaufsinseraten zwingend ihre Adresse sowie die Herkunft der Hunde angeben. Durch diese Massnahme wird der Verkauf von illegal importierten Hunden erschwert.
Um generell zu vermeiden, dass du online dem skrupellosen Tierhandel in die Hände fällst, solltest du das Internet nur zur Kontaktaufnahme mit Tierheimen oder Züchtern nutzen. Ist der Kontakt erstmal hergestellt, solltest du die Zuchtstätte oder das Tierheim besuchen, um dich über die artgerechte Haltung zu vergewissern. Ist dies nicht möglich, lässt du besser die Finger von dieser Zucht oder diesem Tierheim.
Weitere Tipps für angehende Hundehalter findest du in unserem Blog.
Weitere Anpassungen in der Tierschutzverordnung
Neben den Massnahmen im Bereich Online-Handel treten am 1. März 2018 auch folgende Anpassungen in Kraft:
- Neu sind sämtliche Bellstopp-Geräte verboten, die durch Laute des Hundes automatisch ausgelöst werden.
- Wer Ausstellungen oder Sportanlässe organisiert, muss neu dafür sorgen, dass die Tiere von kompetenten Personen betreut werden. Auch wenn dabei die Verantwortung weiterhin bei deren Haltern liegt, muss der Veranstalter Massnahmen ergreifen, falls Teilnehmende ihre Tiere vernachlässigen.
- Weiter dürfen Tiere nicht mehr ausgestellt werden, die zuchtbedingt mittlere oder schwere Belastungen zeigen. Tiere, die durch die gegebene Situation überfordert sind, müssen aus den Veranstaltungsräumen entfernt werden.